Statuten
der Lateinamerikanischen Handelskammer
in
der Schweiz
ergänzt nach
der 2. Statutenrevision vom 24. Mai 1996
I. ZWECKBESTIMMUNG
1.
Name und Sitz
Unter dem Namen „Lateinamerikanische Handelskammer
in der Schweiz" (nachstehend mit LAHK bezeichnet) besteht
mit Sitz in Zofingen ein rechtsfähiger Verein im Sinne
von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Zweck
Die LAHK bezweckt die Förderung der Wirtschafts- und
Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und den lateinamerikanischen
Staaten. Die LAHK enthält sich jeder politischen Tätigkeit,
betreibt keinerlei Handelsgeschäfte und verfolgt keinen
Erwerbszweck. Sie stellt sich den Mitgliedern in unparteiischer
Weise zur Verfügung, insbesondere:
- durch
Information und Dokumentation über den Handelsverkehr
zwischen der Schweiz und Lateinamerika;
- durch
Beobachtung der Märkte und Vermittlung von Importeur-
und Exporteur-Adressen zur Erleichterung der Aufnahme
neuer oder der Erweiterung bestehender Verbindungen;
- durch
Orientierung über Geschäftsmöglichkeiten
und wirtschaftliche Verhältnisse in der Schweiz und
in den Ländern Lateinamerikas an Veranstaltungen
und mit Hilfe ihrer offiziellen Publikationen.
Diese
Dienstleistungen sind für die Mitglieder der LAHK kostenlos;
für Nichtmitglieder wird eine angemessene Gebühr
in Rechnung gestellt.
Die
LAHK kann Chapters bilden, die sich innerhalb der LAHK speziell
der Förderung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen
zwischen der Schweiz und einzelnen lateinamerikanischen
Ländern oder Ländergruppen widmen.
Zur
Erfüllung des Vereinszwecks unterhält die LAHK
dauernd Kontakte mit schweizerischen und lateinamerikanischen
Behörden, Wirtschaftsverbänden sowie Unternehmen
der Privatwirtschaft.
II.
MITGLIEDSCHAFT
3.
Mitglieder
Mitglieder
der LAHK können natürliche und juristische Personen
werden, die an den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen
der Schweiz und Lateinamerika teilhaben oder daran interessiert
sind.
Es
bestehen folgende Mitgliederkategorien:
- Ordentliche
Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Firmen und Institutionen.
- Patronatsmitglieder
Patronatsmitglieder unterstützen die LAHK mit Rat
und Tat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe.
- Einzelmitglieder
Einzelmitglieder sind natürliche Personen.
- Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder haben sich in hervorragender Weise um
die Beziehungen zwischen der Schweiz und Lateinamerika
oder um die LAHK verdient gemacht. Die Ehrenmitgliedschaft
wird auf Antrag des Direktionskomitees durch die Generalversammlung
verliehen.
4. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie endet durch
Austritt, Tod, Auflösung, Konkurs oder Ausschluss.
Wer Mitglied der LAHK werden will, teilt dies der Geschäftsstelle
zuhanden des Direktionskomitees mit. Dieses beschliesst über
die Aufnahme.
Der Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres
und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann
durch Beschluss des Direktionskomitees ohne Angabe von Gründen
erfolgen.
5. Stimm- und Wahlrecht
Ordentliche, Patronats- und Einzelmitglieder
haben bei Wahlen und Abstimmungen je eine Stimme. Ehrenmitglieder
nehmen an den Versammlungen mit beratender Stimme teil.
Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen
schriftlich Bevollmächtigten aus, der nicht Mitglied
der LAHK zu sein braucht. Stellvertretung eines Mitgliedes
durch ein anderes Mitglied ist zulässig. Ein Mitglied
kann nicht mehr als drei Stellvertretungen ausüben.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben in allen dem Zweck der Kammer entsprechenden
Angelegenheiten Anspruch auf kostenlose Beratung und Unterstützung
durch die Geschäftsstelle sowie auf kostenlose Zustellung
aller Veröffentlichungen der LAHK. Für besondere
Leistungen kann die Geschäftsstelle Gebühren und
ausserdem den Ersatz der Barauslagen erheben.
Die Mitglieder unterstützen und fördern die Bestrebungen
der LAHK; sie haben, über vertrauliche Angelegenheiten
der LAHK Verschwiegenheit zu wahren.
7. Mitgliederbeiträge
Die Jahresbeiträge der ordentlichen, der Patronats-
und der Einzelmitglieder werden von der Generalversammlung
festgesetzt. Sie sind spätestens einen Monat nach Rechnungsstellung
zu bezahlen.
III.
GENERALVERSAMMLUNG
8. Einberufung
und Durchführung
Die Generalversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 10 Tagen vom Direktionskomitee einberufen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident
oder im Fall seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist
beschlussfähig. Es kann nur über Angelegenheiten
Beschluss gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen.
Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden
und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, mit
Ausnahme der Beschlüsse über Statutenänderungen
oder Auflösung der LAHK, für die eine Mehrheit von
zwei Dritteln (2/3) der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten
erforderlich ist.
Die Generalversammlung kann geheime Abstimmung beschliessen.
9. Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich
statt.
Ihr obliegt insbesondere:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und
des Berichtes der Kontrollstelle
c) Entlastung des Direktionskomitees
d) Genehmigung des Budgets
e) Wahl und Abberufung des Direktionskomitees
f) Wahl der Kontrollstelle
g) Bildung von Chapters
10. Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf
durch das Direktionskomitee einberufen werden; sie müssen
einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag
vorliegt, der von einem Zehntel (1/10) aller Mitglieder gestellt
wird.
IV.
DIREKTIONSKOMITEE
11.
Vertretungsbefugnis
Das Direktionskomitee leitet die LAHK und vertritt sie nach
aussen. Es hat die Beschlüsse der Generalversammlung
auszuführen und besorgt die Aufsicht über die
Geschäftsstelle.
12. Zusammensetzung des Direktionskomitees
Das Direktionskomitee besteht aus mindestens sieben von
der Generalversammlung gewählten Mitgliedern, die ihre
Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist
zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Direktionskomitees während
der Amtszeit aus, so kann sich das Direktionskomitee durch
Zuwahl ergänzen, die von der nächsten Generalversammlung
bestätigt werden muss.
In der Zusammensetzung des Direktionskomitees ist auf die
einzelnen Gruppen von Handel und Wirtschaft unter den Patronatsmitgliedern
der LAHK nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
13. Präsident, Vizepräsident
Das Direktionskomitee bezeichnet aus seiner Mitte einen
Präsidenten und zwei Vize-Präsidenten.
14. Sitzungen des Direktionskomitees, Beschlussfassung
Die Sitzungen des Direktionskomitees werden durch den Präsidenten
einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Geschäftsstelle führt über die Sitzungen
ein Protokoll.
15. Unterschriften
Für die LAHK führen der Präsident, die beiden
Vizepräsidenten und der Geschäftsführer Kollektivunterschrift
je zu zweien; laufende Korrespondenzen ohne verpflichtenden
Charakter können der Präsident oder der Geschäftsführer
einzeln unterzeichnen.
16. Geschäftsführung, Geschäftsstelle
Das Direktionskomitee legt die Organisation der Geschäftsführung
der Kammer fest und überwacht sie.
Es kann ein dafür geeignetes Unternehmen auf Mandatsbasis
als Geschäftsstelle einsetzen und mit der administrativen
Geschäftsführung betrauen.
17. Kontrollstelle
Der Kontrollstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung,
des Kassenbestandes und der Bücher. Sie ist jederzeit
berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege zu verlangen
und den Kassenbestand festzustellen. Den Befund ihrer Prüfung
hat sie dem Direktionskomitee zuhanden der ordentlichen
Generalversammlung schriftlich bekanntzugeben.
Die Amtszeit der Kontrollstelle beträgt jeweils ein
Jahr.
V.
CHAPTERS
18. Gründung
Chapters im Sinne von Artikel 2 können sowohl durch Neugründung
innerhalb der LAHK als auch durch Integration von bestehenden
bilateralen Handelskammern in die LAHK gebildet werden.
Über die Bildung von neuen Chapters entscheidet die Generalversammlung
auf Antrag des Direktionskomitees.
19. Organisation
Jedes Chapter wird von einem Vorsitzenden geleitet, der vom
Direktionskomitee aus seiner Mitte bezeichnet wird.
Die Vorsitzenden der Chapters können Länderausschüsse
bilden, welche die länderspezifische Kompetenz sicherstellen.
Die Vorsitzenden der Chapters vertreten im Direktionskomitees
die Interessen der von ihnen geleiteten Chapters bzw. der
von ihnen repräsentierten Länder oder Ländergruppen.
Die Chapters führen keine separate Rechnung.
VI.
FINANZIELLES
20. Haftung
Für die Verbindlichkeit der LAHK haftet nur ihr Vermögen.
Jede persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
21. Vermögen
Das Vermögen der LAHK wird vom Direktionskomitee verwaltet.
Einzelne Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Im Falle der Auflösung der LAHK beschliesst die Generalversammlung
über die Verwendung des nach Deckung aller Verbindlichkeiten
vorhandenen Vermögens, soweit es nicht einem besonderen
Zweck gewidmet ist.
VII.
GESCHÄFTSJAHR
22. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VIII.
SCHLUSSBESTIMMUNG 23.
Die vorstehenden Statuten sind anlässlich der Generalversammlung
vom 24. Mai 1996 angenommen worden und ersetzen diejenigen
vom 26. April 1978, ergänzt nach der Statutenrevision
vom 31.03.1982.
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