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Statuten der Lateinamerikanischen Handelskammer

in der Schweiz

ergänzt nach der 2. Statutenrevision vom 24. Mai 1996

 

I. ZWECKBESTIMMUNG

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Lateinamerikanische Handelskammer in der Schweiz" (nachstehend mit LAHK bezeichnet) besteht mit Sitz in Zofingen ein rechtsfähiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Zweck

Die LAHK bezweckt die Förderung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und den lateinamerikanischen Staaten. Die LAHK enthält sich jeder politischen Tätigkeit, betreibt keinerlei Handelsgeschäfte und verfolgt keinen Erwerbszweck. Sie stellt sich den Mitgliedern in unparteiischer Weise zur Verfügung, insbesondere:

  • durch Information und Dokumentation über den Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Lateinamerika;
  • durch Beobachtung der Märkte und Vermittlung von Importeur- und Exporteur-Adressen zur Erleichterung der Aufnahme neuer oder der Erweiterung bestehender Verbindungen;
  • durch Orientierung über Geschäftsmöglichkeiten und wirtschaftliche Verhältnisse in der Schweiz und in den Ländern Lateinamerikas an Veranstaltungen und mit Hilfe ihrer offiziellen Publikationen.

Diese Dienstleistungen sind für die Mitglieder der LAHK kostenlos; für Nichtmitglieder wird eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt.

Die LAHK kann Chapters bilden, die sich innerhalb der LAHK speziell der Förderung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und einzelnen lateinamerikanischen Ländern oder Ländergruppen widmen.

Zur Erfüllung des Vereinszwecks unterhält die LAHK dauernd Kontakte mit schweizerischen und lateinamerikanischen Behörden, Wirtschaftsverbänden sowie Unternehmen der Privatwirtschaft.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

3. Mitglieder

Mitglieder der LAHK können natürliche und juristische Personen werden, die an den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Lateinamerika teilhaben oder daran interessiert sind.

Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

  • Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder sind Firmen und Institutionen.
  • Patronatsmitglieder
    Patronatsmitglieder unterstützen die LAHK mit Rat und Tat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe.
  • Einzelmitglieder
    Einzelmitglieder sind natürliche Personen.
  • Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder haben sich in hervorragender Weise um die Beziehungen zwischen der Schweiz und Lateinamerika oder um die LAHK verdient gemacht. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Direktionskomitees durch die Generalversammlung verliehen.

4. Beginn und Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie endet durch Austritt, Tod, Auflösung, Konkurs oder Ausschluss.

Wer Mitglied der LAHK werden will, teilt dies der Geschäftsstelle zuhanden des Direktionskomitees mit. Dieses beschliesst über die Aufnahme.

Der Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Direktionskomitees ohne Angabe von Gründen erfolgen.


5. Stimm- und Wahlrecht

Ordentliche, Patronats- und Einzelmitglieder haben bei Wahlen und Abstimmungen je eine Stimme. Ehrenmitglieder nehmen an den Versammlungen mit beratender Stimme teil.

Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus, der nicht Mitglied der LAHK zu sein braucht. Stellvertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist zulässig. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei Stellvertretungen ausüben.


6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben in allen dem Zweck der Kammer entsprechenden Angelegenheiten Anspruch auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch die Geschäftsstelle sowie auf kostenlose Zustellung aller Veröffentlichungen der LAHK. Für besondere Leistungen kann die Geschäftsstelle Gebühren und ausserdem den Ersatz der Barauslagen erheben.

Die Mitglieder unterstützen und fördern die Bestrebungen der LAHK; sie haben, über vertrauliche Angelegenheiten der LAHK Verschwiegenheit zu wahren.


7. Mitgliederbeiträge

Die Jahresbeiträge der ordentlichen, der Patronats- und der Einzelmitglieder werden von der Generalversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens einen Monat nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

 

III. GENERALVERSAMMLUNG

8. Einberufung und Durchführung

Die Generalversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen vom Direktionskomitee einberufen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten.

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Es kann nur über Angelegenheiten Beschluss gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen.

Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse über Statutenänderungen oder Auflösung der LAHK, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten erforderlich ist.

Die Generalversammlung kann geheime Abstimmung beschliessen.


9. Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

Ihr obliegt insbesondere:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle
c) Entlastung des Direktionskomitees
d) Genehmigung des Budgets
e) Wahl und Abberufung des Direktionskomitees
f) Wahl der Kontrollstelle
g) Bildung von Chapters


10. Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf durch das Direktionskomitee einberufen werden; sie müssen einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag vorliegt, der von einem Zehntel (1/10) aller Mitglieder gestellt wird.

 

IV. DIREKTIONSKOMITEE

11. Vertretungsbefugnis

Das Direktionskomitee leitet die LAHK und vertritt sie nach aussen. Es hat die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen und besorgt die Aufsicht über die Geschäftsstelle.


12. Zusammensetzung des Direktionskomitees

Das Direktionskomitee besteht aus mindestens sieben von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Direktionskomitees während der Amtszeit aus, so kann sich das Direktionskomitee durch Zuwahl ergänzen, die von der nächsten Generalversammlung bestätigt werden muss.

In der Zusammensetzung des Direktionskomitees ist auf die einzelnen Gruppen von Handel und Wirtschaft unter den Patronatsmitgliedern der LAHK nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.


13. Präsident, Vizepräsident

Das Direktionskomitee bezeichnet aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vize-Präsidenten.


14. Sitzungen des Direktionskomitees, Beschlussfassung

Die Sitzungen des Direktionskomitees werden durch den Präsidenten einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Die Geschäftsstelle führt über die Sitzungen ein Protokoll.


15. Unterschriften

Für die LAHK führen der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und der Geschäftsführer Kollektivunterschrift je zu zweien; laufende Korrespondenzen ohne verpflichtenden Charakter können der Präsident oder der Geschäftsführer einzeln unterzeichnen.


16. Geschäftsführung, Geschäftsstelle

Das Direktionskomitee legt die Organisation der Geschäftsführung der Kammer fest und überwacht sie.

Es kann ein dafür geeignetes Unternehmen auf Mandatsbasis als Geschäftsstelle einsetzen und mit der administrativen Geschäftsführung betrauen.


17. Kontrollstelle

Der Kontrollstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung, des Kassenbestandes und der Bücher. Sie ist jederzeit berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege zu verlangen und den Kassenbestand festzustellen. Den Befund ihrer Prüfung hat sie dem Direktionskomitee zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich bekanntzugeben.

Die Amtszeit der Kontrollstelle beträgt jeweils ein Jahr.

 

V. CHAPTERS

18. Gründung

Chapters im Sinne von Artikel 2 können sowohl durch Neugründung innerhalb der LAHK als auch durch Integration von bestehenden bilateralen Handelskammern in die LAHK gebildet werden.

Über die Bildung von neuen Chapters entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Direktionskomitees.


19. Organisation

Jedes Chapter wird von einem Vorsitzenden geleitet, der vom Direktionskomitee aus seiner Mitte bezeichnet wird.

Die Vorsitzenden der Chapters können Länderausschüsse bilden, welche die länderspezifische Kompetenz sicherstellen.

Die Vorsitzenden der Chapters vertreten im Direktionskomitees die Interessen der von ihnen geleiteten Chapters bzw. der von ihnen repräsentierten Länder oder Ländergruppen.

Die Chapters führen keine separate Rechnung.

 

VI. FINANZIELLES

20. Haftung

Für die Verbindlichkeit der LAHK haftet nur ihr Vermögen. Jede persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.


21. Vermögen

Das Vermögen der LAHK wird vom Direktionskomitee verwaltet. Einzelne Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Im Falle der Auflösung der LAHK beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des nach Deckung aller Verbindlichkeiten vorhandenen Vermögens, soweit es nicht einem besonderen Zweck gewidmet ist.

 

VII. GESCHÄFTSJAHR

22. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNG

23. Die vorstehenden Statuten sind anlässlich der Generalversammlung vom 24. Mai 1996 angenommen worden und ersetzen diejenigen vom 26. April 1978, ergänzt nach der Statutenrevision vom 31.03.1982.